Neufassung des Tierschutzvereines Bad Mergentheim und Umgebung e.V. vom 24.04.2021
(Die alte Satzung vom 11.10.1954 - geändert am 18.05.1961, 19.02.1975, 09.03.1982, 16.06.1995, 06.05.2011 und 24.05.2019 - ist seit Annahme der Neufassung durch das Registergericht am 14. Juli 2021 außer Kraft gesetzt)
Präambel: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf eine gender-konforme Sprache verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten gelten für alle biologischen wie subjektiven Geschlechtsidentitäten.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Bad Mergentheim und Umgebung e. V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Registernummer VR 680214 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Mergentheim.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
b) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
c) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;
d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
e) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
f) Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e. V. gebunden ist.
(3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Ein Verzicht kann durch eine Spendenquittung bestätigt werden, wenn der Ersatzanspruch vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss vereinbart wurde.
(6) Die Ämter des Vorstandes werden ehrenamtlich geführt.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins können werden:
a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
(3) Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Minderjährige Bewerber müssen Ihrem Antrag die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten beifügen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
(5) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
b) durch Ausschluss oder
c) durch Tod.
(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu den vorgeworfenen Tatbeständen.
(9) Abweichend vom vorstehenden Ausschlussverfahren kann ein Mitglied in einem vereinfachten Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
(10) Der Beschluss nach Ziffer 7 und 8 ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.
(11) Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Jugendmitglieder haben ein Anwesenheitsrecht bei der Mitgliederversammlung und dürfen an Diskussionen teilnehmen, besitzen aber kein eigenes Stimmrecht.
(2) Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Wahlrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrags.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemein zugänglichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung / Hausordnung erlassen, die insbesondere Betretungszeiten und -zwecke regelt, und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen. Betreibt der Verein ein Tierheim gehören die Tierunterkünfte – insbesondere Quarantäne- und Krankenstation – und der Tierarztraum sowie Lagerräume nicht zu den allgemein zugänglichen Einrichtungen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.
§ 5 – Beiträge
(1) Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
(3) Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
(4) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§ 6 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
(1) Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus sechs natürlichen Personen, und zwar
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) zwei Beisitzern.
(2) Vorstandsmitglieder kann nur werden,
– wer Mitglied des Vereins ist.
– wer sich nicht in einem Anstellungsverhältnis mit dem Verein befindet.
(3) Der Vorstand ist (als Gremium) für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
c) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens – letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
d) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) die Schaffung neuer Stellen oder die Streichung bzw. Änderung vorhandener Stellen im Stellenplan.
§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstands
8.1 Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstands
(1) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung des Vereins und – hat der Verein ein Tierheim errichtet – dessen Verwaltung.
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
d) Abmahnung und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie deren Anstellung, wenn eine vorhandenen Stelle neu besetzt wurde oder zuvor im Stellenplan eingefügt wurde;
e) Erledigung aller Geschäftsführungsaufgaben alleine, soweit diese nicht per Satzung oder Geschäftsordnung anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Gesamtvorstand zugewiesen sind, oder von besonderer Bedeutung für den Verein im Sinne des § 10 Ziffer 1 sind.
(3) Der geschäftsführende Vorstand hat auf Nachfrage des übrigen Vorstands über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren.
8.2 Aufgabenbereich der übrigen Vorstandsmitglieder
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anders geregelt, richtet sich die Geschäftsaufteilung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern nach der Geschäftsordnung des Vorstandes.
(2) Errichtung und Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch den Vorstand per Beschluss mit 2/3-Mehrheit.
§ 9 – Vorstandswahlen; Kooption; Suspendierung
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden – und zwar jedes einzelne für sein Amt – von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert.
(2) Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen (Kooption); in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.
(3) Abweichend von Ziff. 1 und 2 kann der Versammlungsleiter bei Ämtern, die die jeweils gleiche Bezeichnung haben, eine Listenwahl durchführen. Dazu erhält jeder so viele Stimmen wie Plätze zu wählen sind. Auf jeden Bewerber kann maximal eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die jeweiligen Kandidaten mit den meisten Stimmen unabhängig davon, ob die absolute Mehrheit erreicht wurde. Es genügt die relative Mehrheit der jeweiligen Kandidaten.
(4) Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern, die die Aufgabe haben, den Vorstand zu unterstützen und fachlich zu beraten. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beiräte) haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie werden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit eingesetzt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands.
(5) Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse – insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt – vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig. Eine endgültige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands oder Beirats kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 10 – Beschlussfassung
(1) In Angelegenheiten besonderer Bedeutung fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind. Eine besondere Bedeutung für den Verein ist in der Regel gegeben beim Kauf, Verkauf und der Belastung von Grundstücken und Wohnungseigentum sowie Rechtsgeschäften, die im Einzelfall 10.000 € übersteigen, oder Dauerschuldverhältnissen, die eine jährliche Belastung von 24.000 € überschreiten.
(2) Der Vorstand kann in einer Sitzung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
(4) Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 – Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Die Einladung zur ordentlichen Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung. Hat ein Mitglied der Einladung per E-Mail ausdrücklich widersprochen oder ist keine E-Mail-Adresse vorhanden, erfolgt die Einladung schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds. Zusätzlich wird die Einladung auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht.
Gültige Beschlüsse können nur zur fristgemäß bekanntgemachten Tagesordnung gefasst werden. Eine Ausnahme davon sind Initiativanträge von stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge müssen bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder –belegt durch Unterschriften – unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands;
b) Wahl des Vorstands sowie von zwei Rechnungsprüfern;
c) Abberufung aller gewählten Amtsinhaber bei Pflichtverletzung;
d) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(4) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
(6) Gültige Beschlüsse können nur zur fristgemäß bekanntgemachten Tagesordnung gefasst werden. Eine Ausnahme davon sind Initiativanträge von stimmberechtigten Mitgliedern. Diese sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder – belegt durch Unterschriften – unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
(7) Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen.
§ 13 – Rechnungsprüfung
(1) Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
(2) Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Rechnungsführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§ 14 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 15 – Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse und die Bankverbindung.
(2) Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Personalverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres beträgt, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, gelöscht.
§ 16 – Mitgliederliste
(1) Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.
(2) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes wird das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste gelöscht.
(3) Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt, außer in folgenden Fällen:
a) Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.
b) Ausnahmsweise ist eine Weitergabe auch rechtlich zulässig, soweit der Verein im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.
§ 17 – Jugendgruppe
(1) Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.
(2) Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 18 – Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V.
sowie des Landestierschutzverbands Baden-Württemberg e. V.
Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.
§ 19 – Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.
§ 20 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. April 2021 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Termin der Eintragung beim Registergericht: 14. Juli 2021